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Die Kettenüberlassung: Was du darüber wissen solltest

Von BS PartnerServices Redaktion

Stell dir vor, du hast einen Großkunden gewonnen, doch verfügst jedoch nicht über genug Fachkräfte, um den Auftrag zu stemmen. Ein Szenario, das viele aus der Personaldienstleistung kennen. Die Versuchung liegt nahe: Einfach einen anderen Dienstleister einschalten, der die fehlenden Kräfte schnell und unkompliziert liefert und das Problem ist gelöst. Dieses Konzept scheint im ersten Moment wie eine pragmatische Lösung, ist aber rechtlich klar unzulässig. Wir sprechen in diesem Fall von einer Kettenüberlassung.

Spätestens seit 2017 ist mit der AÜG-Reform klar geregelt, was gilt und was nicht. Dieser Beitrag erklärt dir, was hinter dem Begriff steckt, warum Kettenüberlassungen verboten sind und welche Alternativen dir zur Auswahl stehen.

 

Inhalt

 

Was ist eine Kettenüberlassung?

 

Bei einer Kettenüberlassung handelt es sich um den Weiterverleih einer Fachkraft an einen Einsatzbetrieb, der nicht im ANÜ-Vertrag angegeben ist. Konkret sieht das so aus:

  • Der Verleiher schließt einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (AÜV) mit einem Entleiher.
  • Der Entleiher setzt die Fachkraft jedoch nicht selbst ein, sondern verleiht ihn an ein Kundenunternehmen weiter.
  • Der tatsächliche Einsatz findet bei einem Drittunternehmen statt, das nicht der direkte Vertragspartner des Verleihers ist.

Diese Konstellation widerspricht dem sogenannten Dreiecksverhältnis der Zeitarbeit, das die Beziehung zwischen Ver- und Entleiher sowie der Fachkraft darstellt. Ein Drittunternehmen bricht dieses Verhältnis auf und verstößt gegen Transparenzvorschriften, die fest im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz verankert sind. Eine Kettenüberlassung ist demnach verboten und bringt bei Verstoß Bußgelder sowie weitere Risiken mit sich. Weitere Informationen zum Dreiecksverhältnis der Zeitarbeit findest du hier: Arbeitnehmerüberlassung einfach erklärt

ANÜ Dreieck

Das Dreiecksverhältnis stellt die Beziehungen zwischen den Parteien der ANÜ untereinander dar.

 

Warum sind Kettenüberlassungen problematisch?

 

Das AÜG ist in Deutschland stark reguliert und bewusst so ausgestaltet, dass Zuständigkeiten klar zuordenbar sind: Wer ist Entleiher, wer steuert die Arbeit und wer trägt die Verantwortung im Einsatz?

Bei einer Kettenüberlassung verschwimmt diese Zuordnung schnell. Daraus ergeben sich in der Praxis insbesondere Risiken bei der Transparenz & Vertragstreue, der Organisation und insbesondere im Arbeitsschutz. Das Verbot von Kettenüberlassungen soll nämlich vor allem verhindern, dass Schutzvorschriften für Arbeitnehmer*innen umgangen werden.

 

Was droht bei einem Verstoß?

 

Kommt es zu einem solchen Verstoß, haften sowohl Ver- als auch Entleiher mit hohen Bußgeldern. Kommen weitere Verstöße hinzu, wie etwa das Überschreiten der Höchstüberlassungsdauer, drohen Zeitarbeitsunternehmen sogar der Verlust ihrer Arbeitskraft. Ein hoher Preis, für den sich eine Kettenüberlassung schlichtweg nicht lohnt.

 

Welche Alternativen zur Kettenüberlassung gibt es?

 

Eines steht fest: Arbeitnehmer*innen dürfen stets nur einen Arbeitgeber haben, der sie rechtmäßig an andere Unternehmen verleiht. Alles, was dazwischengeschaltet wird, gilt als Kettenüberlassung – mit den entsprechenden rechtlichen Konsequenzen. Personaldienstleister*innen sind daher gut beraten, von Anfang an auf saubere und legale Lösungen zu setzen. Wir empfehlen folgende Alternativen:

 

Eigenen Kandidatenpool aufbauen

Wer in ruhigen Zeiten vorsorgt, ist in stressigen Zeiten handlungsfähig. Ein gepflegter Kandidatenpool ermöglicht es, frühere Bewerber*innen gezielt wieder anzusprechen – etwa über Active Sourcing – sobald ein neuer Auftrag Kapazitäten erfordert. So lässt sich die Chance auf eine schnelle, rechtskonforme Neueinstellung deutlich erhöhen, ohne auf externe Umwege angewiesen zu sein.

 

Kooperationen mit Unternehmen und das richtige Netzwerk

Das klingt zunächst nach Kettenüberlassung – ist es aber nicht. Entscheidend ist die Vertragsstruktur: Geht es um eine Direktvermittlung durch einen Headhunter oder um die Empfehlung eines Kandidaten durch einen Partnerbetrieb, ist das rechtlich einwandfrei. Kurz gesagt: „Your network is your net worth“. Wer über gute Kontake verfügt, hat auch in engen Märkten Optionen.

Genau das ist der Gedanke hinter der BS Gruppe. Wer sich in der Personaldienstleistung selbstständig machen möchte, muss dieses Netzwerk nicht erst mühsam aufbauen, sondern kann ein Teil davon werden. Als Gesellschafter*in innerhalb der BS Gruppe profitierst du von einem leistungsstarken Bewerbermanagementsystem und einem gewachsenen Netzwerk aus über 20 Standorten, das gegenseitige Unterstützung aktiv lebt. Kapazitätsengpässe lassen sich so gemeinsam und rechtssicher lösen und du schlägst gleich zwei Fliegen mit einer Klappe.

Wer steckt hinter der BS Gruppe? Finde das hier heraus.

 

BS Netzwerk

Das BS Netzwerk dient als strategischen Vorteil im Wettbewerb um Fachkräfte

 

Fazit

 

Die Kettenüberlassung mag im ersten Moment wie ein schneller Ausweg aus einem Kapazitätsproblem wirken – rechtlich ist sie es nicht. Mit Bußgeldern und dem drohenden Verlust von Fachkräften überwiegen die Konsequenzen bei Weitem den kurzfristigen Nutzen. Wer in der Personaldienstleistung langfristig erfolgreich und rechtssicher arbeiten will, muss sich daher frühzeitig mit legalen Lösungen auseinandersetzen.

Die gute Nachricht: Wer vorausdenkt, braucht die Kettenüberlassung gar nicht. Ein gepflegter Kandidatenpool, ein starkes Partnernetzwerk mit sauberer Vertragsstruktur und die Einbindung in ein etabliertes Netzwerk sind nicht nur rechtlich einwandfrei – sie sind auch nachhaltig die bessere Lösung.

 

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